Was passiert mit meinem Auto in der Privatinsolvenz?

Das Auto gehört zur Insolvenzmasse

Wer ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchläuft, fragt sich früh: Muss ich mein Auto abgeben? Die Antwort ist nicht pauschal – sie hängt vom Fahrzeugwert, der Art der Nutzung und vor allem davon ab, ob das Auto zur Berufsausübung unentbehrlich ist.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über das gesamte pfändbare Vermögen auf den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder (§§ 35, 80 InsO). Ein eigenes Fahrzeug fällt damit grundsätzlich in die Insolvenzmasse und kann verwertet werden. Steht das Fahrzeug noch unter Eigentumsvorbehalt, kann der Verkäufer es nach § 47 InsO aussondern. Ist es sicherungsübereignet, steht dem gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO zu.

 

Pfändungsschutz beim Auto – Wann Ihr Fahrzeug geschützt ist

Gegenstände, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, sind unpfändbar und gehören damit nicht zur Insolvenzmasse. Das gilt ausdrücklich auch für Kraftfahrzeuge. Ein PKW ist dann geschützt, wenn der Schuldner ihn benötigt, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, und ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Ob eine zumutbare Alternative besteht, ist eine Einzelfallfrage. Hierbei sind Wohnort, Arbeitsstätte, Arbeitszeiten und die tatsächliche Verkehrsanbindung zu berücksichtigen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 28.01.2010 (VII ZB 16/09) bestätigt, dass auch Pendlerfahrzeuge diesem Schutz unterfallen können. Dies ist etwa bei Schichtarbeit der Fall, wenn keine zumutbare Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht. Ist ein Fahrzeug auf dieser Grundlage pfändungsfrei, unterliegt es nicht der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters und bleibt dem Schuldner erhalten.

 

Kein Auto-Schutz in der Insolvenz: Wenn Alternativen zumutbar sind 

Besteht eine zumutbare Möglichkeit, die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, oder steht dem Schuldner ein zweites Fahrzeug zur Verfügung, entfällt der Pfändungsschutz. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung.

 

Firmenwagen, Leasing & Co.: Sonderfälle beim Auto in der Privatinsolvenz

Ein Firmenwagen des Arbeitgebers gehört nicht zur Insolvenzmasse des Schuldners. Er zählt jedoch als geldwerter Vorteil und beeinflusst die Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils nach § 850e Nr. 3 ZPO. Ein Leasingfahrzeug fällt ebenfalls nicht in die Masse, da der Leasinggeber Eigentümer bleibt und das Fahrzeug bei Kündigung des Vertrages herausverlangen kann.