Rechte, Pflichten und Grenzen bei der Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus

Sicherheitsinteresse vs. Persönlichkeitsrecht: Die rechtliche Problematik im Überblick

Videoüberwachung in einem Mehrfamilienhaus kann sinnvoll erscheinen – etwa zum Schutz vor Einbruch oder Sachbeschädigung. Doch rechtlich ist hier Vorsicht geboten: Kameras in gemeinschaftlich genutzten Bereichen wie Hausflur, Eingangsbereich oder Tiefgarage greifen oft tief in das Persönlichkeits‑ und Selbstbestimmungsrecht der Bewohner ein. Ohne klare Grundlage, Zustimmung oder besondere Voraussetzungen sind solche Überwachungsmaßnahmen in der Regel nicht zulässig.

 

Rechtliche Grundlagen: Schutz der Privatsphäre

Grundsätzlich gilt, dass Überwachungsanlagen in einem Mehrfamilienhaus nicht gegen den Willen der Mieter oder Miteigentümer installiert werden dürfen. Auch Nachbarn müssen Maßnahmen nicht hinnehmen, die ihr Grundstück oder ihren Bereich erfassen könnten. Schon das Risiko eines sogenannten „Überwachungsdrucks“, also das Gefühl, ständig beobachtet zu werden, kann ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sein. Deshalb haben Gerichte wiederholt entschieden, dass z. B. digitale Türspione, die Hausflur oder Eingangsbereiche erfassen, unzulässig sind, wenn sie die Privatsphäre der anderen Bewohner betreffen.

 

Videoüberwachung im Gemeinschaftseigentum: Es gelten strenge Voraussetzungen

Auch in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gelten hohe Anforderungen. Selbst wenn eine große Mehrheit für Kameras stimmt, reicht das nicht aus, um die Rechte eines einzelnen Wohnungseigentümers zu übergehen. So entschied das Landgericht München I (Hinweisbeschluss v. 07.06.2022, 14 S 2185/22), dass auch dann, wenn eine deutliche Mehrheit der Eigentümer eine Überwachung unterstützt, ein einzelner Eigentümer jederzeit dagegen vorgehen kann, wenn sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Die Richter betonten, dass regelmäßig mildere Mittel wie regelmäßige Kontrollgänge oder eine bessere Schließanlage geeigneter sind als Videoüberwachung.

 

Ausnahmen und Einzelfälle: individuelle Interessen und Mittel

In Einzelfällen kann eine Videoüberwachung zulässig sein, etwa wenn sie auf ein konkretes, berechtigtes Interesse beschränkt wird und dabei streng technisch begrenzt ist. Beispiele können etwa Kameras sein, die nur für den Klingelvorgang aktiviert werden und ausschließlich in die jeweilige Wohnung übertragen, oder Überwachung zur Aufklärung schwerwiegender Straftaten, bei denen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht überwiegen. Dennoch gilt auch hier: Ohne ausreichende rechtliche Grundlage oder Zustimmung bleibt das Risiko rechtswidriger Überwachung hoch.

 

Rechtssicherheit gewährleisten: Beratung vor Videoüberwachung

Die rechtliche Lage zeigt deutlich: Videoüberwachung in Mehrfamilienhäusern darf nicht leichtfertig umgesetzt werden. Ohne die Zustimmung aller Betroffenen oder ohne eine klar begründete rechtliche Grundlage kann sie schnell als Eingriff in Persönlichkeitsrechte gelten und zu Unterlassungsansprüchen oder gerichtlichen Entscheidungen zu Ungunsten der Eigentümer oder Vermieter führen.

 

Wenn Sie als Eigentümer, Vermieter oder Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft darüber nachdenken, Videoüberwachung einzusetzen – sei es zur Prävention, Sicherheit oder Konfliktlösung – berät FRP Rechtsanwälte Sie praxisgerecht und rechtssicher. Wir prüfen für Sie die individuellen Umstände, die rechtlichen Voraussetzungen und helfen dabei, rechtliche Stolperfallen zu vermeiden.