Entlassung des testierenden Ehegatten als Testamentsvollstrecker nur bei grober Pflichtverletzung

Stärkung der Rechtsprechung zum Württemberger Testament

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 27. November 2025, Az. 21 W 93/25) hat klargestellt, dass ein überlebender Ehegatte nur bei grober Pflichtverletzung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen werden kann. Hintergrund war ein gemeinschaftliches Testament, bei dem der überlebende Ehepartner sowohl Nießbrauchsberechtigter als auch Testamentsvollstrecker war. Das Urteil bestätigt, dass kleinere Verwaltungsfehler oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Erben und Testamentsvollstrecker keine Entlassung rechtfertigen.

 

Das Württemberger Testament: Gestaltung mit steuerlichen und praktischen Vorteilen

Beim sogenannten Württemberger Testament setzen Ehegatten ihre Kinder häufig zu Erben ein, während der überlebende Ehegatte einen Nießbrauch erhält und gleichzeitig als Testamentsvollstrecker fungiert. Diese Gestaltung sichert den überlebenden Ehegatten finanziell ab und ermöglicht eine steuerlich vorteilhafte Nachlassregelung, da Kinder frühzeitig Erbe werden und Freibeträge mehrfach nutzen können. Die Doppelstellung des Ehegatten ist dabei zentral, um sowohl Rechte als auch Pflichten im Nachlass zu wahren.

 

Entlassung nach § 2227 BGB: Hohe Anforderungen an einen wichtigen Grund

Nach § 2227 BGB ist die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nur bei wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung, möglich. Das OLG Frankfurt stellte klar, dass gewöhnliche Verwaltungsfehler oder kleinere Streitigkeiten nicht genügen. Entscheidend ist, ob der Testamentsvollstrecker dauerhaft gegen seine Pflichten verstößt oder die Nachlassverwaltung ernsthaft gefährdet. Im entschiedenen Fall war dies nicht gegeben, sodass die Entlassung abgelehnt wurde.

 

Praktische Bedeutung des Urteils: Mehr Rechtssicherheit für Ehegattentestamente

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für das Württemberger Testament: Der überlebende Ehegatte behält seinen Handlungsspielraum, solange keine groben Pflichtverstöße vorliegen. Familien und Erblasser sollten daher Testament und Vollstreckerbestellung klar und transparent regeln. Besonders bei größeren Vermögen und steuerlich optimierten Nachlässen schützt diese Entscheidung den Willen des Erstversterbenden und die finanzielle Absicherung des überlebenden Ehegatten.

 

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